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Nachrichten

2022 - 2. Etappe  Förderungsprogramm

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMF)

Die Bundesregierung stellt dem BMF rund 1 Mrd Euro für die frühkindliche Bildung, zusätzliche Sport-, Freizeit- und Ferienaktivitäten, sowie Unterstützung für Kinder und Jugendliche im Alltag zur Verfügung.

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)

Die Bundesregierung stellt dem BMBF rund 1 Mrd Euro zur Unterstützung der Kinder und Jugendliche zur Verfügung, damit nach der Corona-Pandemie die bestmöglichen Chancen auf gute Bildung und persönliche Entwicklung gewährleistet werden kann.

Das Ziel ist es den Ausfall von Präsenzunterricht sowie die psychosozialen Belastungen von Kindern durch gezielte Förderungsmöglichkeiten zu kompensieren.

Damit möglichst viele Kinder in den Fördergenuss gelangen, zeigen wir den behördlichen Förderweg auf und bieten weitere Hilfe bei einzelnen Fragen an.

Kontakt 

 Im Land Brandenburg beteiligt sich an dieser Förderung. Es stehen für die Dauer von zwei Schuljahren insgesamt ca. 68,7 Mrd. Euro zur Verfügung.

Schritt: Die Schulen melden ihren „Bedarf“ an das Schulamt

Gefördert werden sollen ein besonderer Förderbedarf mit sozialen Kompetenzentwicklungen, sowie Defizite im kognitiven und sozialen Lernen mit schulbegleitenden und schulergänzenden Maßnahmen.

Das Schulamt in Cottbus will den besonderen Bedarf an außerschulischer Nachhilfe und sozialen Kompetenztraining durch die erforderlichen Meldungen der Schulen ermitteln.

Das Schulamt wird dann das Budget für die außerschulischen Maßnahmen 2022/2023 bedarfsgemäß an die Schulen verteilen.

Schritt: - Registrierung - für die außerschulischen Lern und gezielte Freizeitaktivitäten

Auf der vom Land Brandenburg eingerichteten Plattform

https://www.aufholen-brandenburg.de

können sich Träger der freien Jugendhilfe und gewerbliche Nachhilfeunternehmen (Achtung: müssen Mitglied im VNN Bundesverband Nachhilfe- und Nachmittagsschulen e. V sein) registrieren, um dann danach ihre Angebote einstellen zu können.

Folgende förderungswürdigen Angebote können eingestellt werden:

1. für außerschulische Lernangebote zum Aufholen von Lernrückständen (mathematische Basiskompetenzen, Sprach- und Lesekompetenzen,   naturwissenschaftliche Kompetenzen, Fremdsprachen, musisch-ästhetische Kompetenzen, Lernstrategien, Arbeitstechniken)

Die Vergütung der Angebote kann folgenden Umfang haben: 2 Stunden a 45 min (zzgl. 15 min Vor- und Nachbereitungszeit), bei einer Gruppengröße von max. 10 Teilnehmern (wobei die schule hier die Teilnehmer vorgeben möchte), mit einer Vergütung von 80 Euro pro Woche.

2. zur Förderung fachlicher und methodischer Kompetenzen (Nachhilfe)für außerschulische Projekte zum Abbau sozial-emotionaler Defizite / zur personalen sozialen Kompetenzentwicklung (Motivation, Selbstorganisation, Selbstwert, Zeitmanagement, Kommunikation, Konstruktive Problemlösung.)

Die Vergütung erfolgt wie unter a) beschrieben, mit einer Teilnehmergruppe von bis maximal 15 Teilnehmern 40 Euro, ab 16 Teilnehmer 70 Euro.

1. Schritt:

Nach dem die Schule sich das Einverständnis der in Betracht kommenden Schüler für die Wahrnehmung des Angebots sich von deren Eltern eingeholt hat, wird der Vertrag mit dem Träger unter Verwendung des Formulars und der konkretisierten Schülerliste und der Anlage des Angebots des Trägers abgeschlossen.

Hinweis zum gesetzlichen Unfallversicherungsschutz:

Die geplanten Maßnahmen erfolgen rechtlich und organisatorisch im Verantwortungsbereich der Schule.

Die Teilnehmer der Maßnahme sind somit gem. § 2 Abs.1 Nr 8 b SGB VII versichert.

2. Schritt: – Die Abrechnung

Die Schule bestätigt anhand des vorgegebenen Formulars, wie viele Teilnehmer in der Maßnahme waren und das die Maßnahme ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.

Der Träger nimmst mit dem vorgegebene Rechnungsmuster über seine erbrachten Leistungen bei und die Schule leitet den Vorgang an die zuständige Regionalvertretung weiter.

15. Februar 2022 - Beschluss des BVerfG Ablehnung Antrag Außerkraftsetzung § 20a IfSG

Beschluss des BVerfG vom 10. Februar 2022 (Az. 1BvR 2649/21) – 

Ablehnung Antrag auf Außervollzugssetzung „einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht" nach § 20a Infektionsschutzgesetz

Der Eilantrag wurde in Abwägung der „kollidierenden Interessen“ abgelehnt. Einerseits bestehen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelungstechnik in § 20a IfSG. Andererseits wurden die „Folgen“ in der verfassungswidrigen Norm als „sehr geringen Wahrscheinlichkeit von gravierenden Folgen einer Impfung …“ gewürdigt. 

Ergebnis: Nach dem Willen des BVerfG kann die gesetzliche Nachweispflicht in § 20a IfSG ab dem 16. März 2022 durch die regionalen Gesundheitsämter vorgenommen werden.

14. Februar 2022 – Kaliningrad (Königsberg) – Kaiserpalast (19:00 Uhr MEZ) GERUSSIA

AUSRUFUNG - Verkündung des NEUEN Völkerbündnisses GERUSSIA 

Ein Bündnis aus der Geschichte unserer gemeinsamen Ahnen.

Geleitet vom Willen der Menschen des deutschen und des russischen Volkes wird heute - geschichtlich - mit allen Mitteln unser gemeinsames Bündnis GERUSSIA ausgerufen und verkündet. 

„Wir kümmern uns um die lebenswichtigen Interessen unserer Menschen …“ 

so der Mitorganisator Wjatscheslaw Seewald

Nachtrag: Im Altgriechischen bedeutet GERUSSIA „RAT DER WEISEN!“

Ab 15. Januar 2022 ändert sich der Genesungszeitraums auf zwei Monate!

Am 14.  Januar 2022 - die fachliche Vorgabe des RKI

... verkündet das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) die Änderungen der „Covid (19) – Schutzmaßnahmen“ Verordnung , welche zum 15. Januar 2022 wirksam werden. 

Das zuständige BMG wollte gemäß der Bundesministerpräsidenten Konferenz vom 7. Januar 2022 ein „ausgewogenes Konzept für Isolation und Quarantäne“ erfüllen. 

Nach den Vorgaben des Robert Koch Instituts (RKI) soll DAS wegen der „wütenden“ Omikronvariante fachlich begründet sein. 

Nach dem RKI soll das formal auch für bereits bestehende Genesende gelten. 

Die crux ist, dass der „NEUE“ Genesungsstatus erst frühestens nach 28 Tagen des Testergebnisses eintritt.. bis zu 90 Tagen...

Es bleibt nachzudenken, ob ein Regierungskabinettsbeschluss und der Verweis auf eine fachliche Vorgabe des RKI ausreichend sind, die weitreichenden Auswirkungen dieser Verordnungsveränderung auf die Grundrechte genügend verfassungsrechtlich zu rechtfertigen. 

Die historische Geschwindigkeit des Veränderungswillen der Bundesverwaltung erscheint ohne nachzudenken, da eine erfordeliche Beteiligung des Bundesgesetzgebers komplett fehlt.

In unserem Nachbarland Schweiz, nach dem Bundesamt Gesundheit in der Schweiz,  gilt der Genesungsstatus aktuell 12 Monate...

Projekte zur Stärkung digitaler Fähigkeiten

Projekträger für die Ideen zur Stärkung digiatler Fähigkeiten für junge Menschen können bis zum 16. Januar 2022 Ihren Förderungsantrag einreichen

Bei Fragen - kontaktiert uns

Projekte zur Sportförderung im Landkreis Elbe Elster - Termin 31. Mai 2022

Für alle Projekträger von Ideen für sportliche Aktivitäten - der Termin für Eure Anträge zur Sportförderung endet am 31. Mai 2022.

Weitere Informationen 

Antragsformular steht hier zum Download.

Bei Fragen - kontaktiert uns

Projektverlängerung BMWT für kleine und mittelständische Unternehmen

Ab dem 1. Januar 2022 gilt die veränderte Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Wegen des hohen formellen Aufwandes können wir eine erste Orientierung geben.

Kein automatisches Beschäftigungsverbot für Gesundheitsmitarbeiter, ab dem 16. März 2022!

Der § 20 a IfSG erklärt scheinbar "wie ein Flammenwerfer", dass Mitarbeiter im Gesundheitswesen nach dem 15. März 2022 nur noch arbeiten dürfen, wenn diese geimpft sind. 

Das stellt einen grundgesetzwidrigen Beschäftigungsentzug dar. 

Ausschließlich ab dem 16. März 2022 - neu - eingestellte Mitarbeiter im Gesundheitswesen haben einen entsprechenden Immunitätsnachweis dem Arbeitgeber vorzulegen. 

Der Arbeitgeber hat keine Pflicht bewährte bestehende Mitarbeiter in ihren Diensten zu kündigen!

Arbeitgeber sind gegenüber dem Gesundheitsamt "lediglich" verpflichtet eine aktuelle Meldung zu erklären, welche Mitarbeiter eben keinen entsprechenden Nachweis vorgelegt haben. 

Das Untgerlassen der Unterlassen kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen.

Der Bundesgesetzgeber hat in unserer gesellschaftlich drohenden Gesundheitskatastrophe in § 20 a V Satz 3 IfSG den Gesundheitsämtern die bundesgesetzlichen Entscheidungsaufgaben übertragen, wie diese in ihren konkret vorgelegten Fällen entscheiden können. 

Arbeitsrechtliche Hinweise können in einem Gespräch erläutert werden. ✔